Unser Engelamt trat in den 80-ern des letzten Jahrhunderts, am 7. Mai 1983, in Erscheinung. Dazu führte keine
Absicht, das hochheilige Amt Jesu aus sich heraus eigenmächtig zu ergreifen. Vielmehr ging diesem Ereignis eine göttliche Amtskreierung voraus, was bei einer höheren
katholischen Amtsstufe selbstverständlich ist.
Dieselbe bestand aus den 3 vorausgegangenen Gottesdiensten (1., 2. und 3. Dienst in den Jahren zuvor), aus
prophetischer Berufung und Aufforderung, aus legitimer Liturgie (anwesend waren stets der letzte ordentliche Unterdiakon – später der gewählte und erste
zugelassene Diakon, der fast 100-jährig wurde, des weiteren seine Söhne, katholisch-apostolisch getauft, welche sodann unter den ersten Priestern in der KAG
Gossliwil geweiht wurden – und die Glieder der örtlichen KAG, welche selbstverständlich und ordentlicherweise das Buch „Die Liturgie und andere Gottesdienste der
Kirche“ nach süddeutschem Ritus verwendeten), aus der Prüfung der Fähigkeit und Würdigkeit der Teilnehmer der heiligen Weihen (viri probati – bewährt in
der niedrigeren Amtsstufe) und aus dem Protokoll, vor den heiligen Weihen, dessen Aufsetzung von kirchenrechtlicher Bedeutung ist.
Zur Gesetzlichkeit unsrer Amtsgenese zählen die Umstände, daß die KAG Gossliwil als eine Leuchtergemeinde
seit dem XIX. Jahrhundert unter den Aposteln den Beinamen „Albury der Schweiz“ trug (was eigentlich von herausragender katholischer und apostolischer Bedeutung
ist) und für die KAG Gossliwil bekanntlich der allerletzte Engel der KA Gemeinden am 25. Januar 1901 geweiht wurde. Somit folgte die gesetzliche und nicht
vagantive Amtsergreifung (das Ergreifen des bischöflichen Stuhls ist die ungebrochene Tradition der Amtsübernahme in der ganzen Kirche seit Uranbeginn) als eine Nachfolge
der Apostel (Sukzession nach apostolischer Absicht – „zum Heil und zum Besten der ganzen Kirche“1).
Denn der Geist (derselbe ist als der Geist der Prophetie nach dem Schriftzeugnis das Zeugnis Jesu) legte
für diese Amtsentstehung im zeitlichen Ratschluß innerhalb der Katholisch-apostolischen Gemeinden eine natürliche und ordentliche Berechtigung an, um die Amtsgnade nach
göttlichem Sinn und Willen ergreifen zu können.
Zur Amtslegitimität trägt wesentlich die Teilnahme des landeskirchlichen Bischofs (Christkath. Kirche
Kanadas) im Gottesdienst bei. Auch die Vorschriften für den Kirchendienst und die kirchliche Verwaltung sehen für jede Amtshandlung die bischöfliche
Autorität voraus, was von einer doppelten Bedeutung (doppelte apostolische Bekräftigung) der apostolischen Sukzession Zeugnis ablegt, sowohl nach der Weise der
katholischen kirchlichen Praxis zur sakramentalen Wertigkeit des hl. Amtes als auch nach apostolischer Ordnung und prophetischer Bedeutung der Amtsgnade (historische
Berufung, Einsetzung des allerletzten Engels und die vorschriftsmäßige Fortsetzung des Amtswerkes).
Beides beinhaltet die Dimension der Vollmacht (exousia – exusia) – jene Macht, welche einen
Diener (qerapwn – therapon) im Haus Gottes unter der Hauptschaft Jesu (Hebr. 3,5) zu einem gottgefälligen Verwalter der göttlichen Geheimnisse
(Mysterien /Sakramente) befugt.
______________________ 1 - aus der typischen
Ansprache in der “Ordnung der Einführung”
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